§ 1. Geltung 

1.1 Auf Lieferungen und Leistungen von syncree  - nachfolgend „syncree“ genannt - finden ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung. 

1.2 Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber ein Vertragsangebot oder eine Auftragsbestätigung unter Zugrundelegung eigener, abweichender Geschäftsbedingungen unterbreitet. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, denen syncree nicht ausdrücklich zugestimmt hat, werden auch ohne ausdrückliche Zurückweisung in keinem Fall zum Vertragsinhalt. 


§ 2. Vertragsabschluß, Vertragsinhalt

2.1 Ein Auftrag gilt erst dann als rechtsverbindlich erteilt, wenn er von syncree schriftlich bestätigt worden ist. 

2.2 Für den Vertragsinhalt sind allein maßgeblich das von syncree unterbreitete Angebot und die Auftragsbestätigung von syncree Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch syncree verbindlich, es sei denn, sie wurden mir einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter von syncree abgesprochen. 

2.3 Zum Angebot gehörende Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen etc.) und im Angebot enthaltene technische Daten sowie Bezugnahmen auf betriebliche oder überbetriebliche Normen (DIN-Normen etc.) sind nur annähernd maßgebend und stellen - falls keine ausdrückliche Zusicherung erfolgte - keine zugesicherte Eigenschaft dar.

2.4 An zum Angebot gehörenden Zeichnungen, und ähnlichen Unterlagen behält sich syncree das Eigentums- und Urheberrecht vor. Ohne schriftliche Einwilligung von syncree dürfen diese Unterlagen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen von syncree sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.


§ 3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Allein maßgebend sind die im Angebot von syncree genannten EURO-Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe. Die Preise gelten ab Betriebsstätte syncree einschließlich etwa anfallender Verpackungskosten. Versandkosten und sonstige Nebenkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

3.2 Soweit in der Auftragsbestätigung / Rechnung nicht anders vermerkt, sind Zahlungen binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung als Überweisung und ohne jeden Abzug zu leisten. Eine eventuelle Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt ausschließlich zahlungshalber. Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Auftraggeber.

3.3 Ergeben sich nach Auftragserteilung berechtigte Zweifel an der unbedingten Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers, ist syncree berechtigt Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. 


§ 4. Zurückhaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretung

4.1 Der Auftraggeber kann nur aus demselben Vertragsverhältnis ein Zurückhaltungsrecht geltend machen. Darüber hinaus sind im kaufmännischen Verkehr sämtliche Zurückhaltungsrechte - gleich aus welchem Rechtsverhältnis - gegenüber syncree ausgeschlossen. 

4.2 Der Auftraggeber ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zur Aufrechnung gegenüber syncree berechtigt.

4.3 Die Rechte des Auftraggebers sind nur mit Zustimmung von syncree abtretbar. 


§ 5. Verzug, Unmöglichkeit

5.1 Ist eine Frist für die Durchführung des Auftrages durch fircone vereinbart, so beginnt diese mit Zugang der Auftragsbestätigung durch syncree, nicht jedoch vor Eingang sämtlicher vom Auftraggeber für die Auftragsabwicklung zu beschaffender Daten, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder sonstigen Informationen. 

5.2 Soweit syncree durch besondere Umstände wie Verkehrsstörungen, Streiks, Umwelteinflüsse, unvorhersehbare technische Schwierigkeiten oder sonstige Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen, die außerhalb des Verantwortungsbereiches von syncree liegen und die nachweislich erheblichen Einfluß auf die Erfüllung der Leistungspflicht von syncree haben, an der rechtzeitigen Vertragserfüllung gehindert wird, verlängert sich die Frist für die Durchführung des Auftrages um den jeweiligen Zeitraum zwischen Entstehung und Behebung des Hindernisses. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Lieferanten oder Subunternehmern von syncree eintreten.

5.3 Hat syncree die Nichteinhaltung der Frist für die Durchführung des Auftrages in nur leicht fahrlässiger Weise zu vertreten, so ist der Auftraggeber berechtigt, entweder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz bis zu einer Höhe von insgesamt maximal 5% der vertraglichen Vergütung zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. 

5.4 In gleicher Weise sind die Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz bis zu einer Höhe von maximal 5% der vertraglichen Vergütung von syncree je Schadensfall begrenzt, wenn syncree die geschuldete Leistung ganz oder teilweise unmöglich wird und syncree dies in Folge von nur leichter Fahrlässigkeit zu vertreten hat. 


§ 6. Gefahrübergang

Leistungs- und Vergütungsgefahr gehen spätestens mit dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, zu dem der Vertragsgegenstand bzw. Teillieferungen die Betriebsstätte von syncree verlassen. 


§ 7. Gewährleistung

7.1 Für, durch syncree gefertigte, Modelle kommt eine Gewährleistung für Maß- und Materialvorgaben allenfalls dann in Betracht, wenn in erheblichem Umfang von dem abgewichen worden ist, was nach Stand der Technik der generativen Prototypenfertigung hätte eingehalten werden können. Schriftlich Zusagen bleiben hiervon unberührt.

7.2 Soweit syncree im Rahmen der Auftragsdurchführung Daten dem Auftraggeber zur Verfügung stellt, haftet syncree ür die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten nur dann, wenn dies von syncree ausdrücklich zugesichert worden ist. Darüber hinaus übernimmt syncree keinerlei Haftung für Verlust oder Fehlerhaftigkeit, die auf dem Austausch der Daten beruht. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, werden Daten von syncree für ein Jahr archiviert. 

7.3 Erweist sich der von syncree gelieferte Vertragsgegenstand als mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so ist syncree verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist Ersatz zu beschaffen oder nachzubessern. Bei fehlschlagen der Ersatzlieferung oder Nachbesserung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.

7.4 Fehlt dem von syncree gelieferten Vertragsgegenstand eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Auftraggeber statt der Rückgängigmachung des Vertrages oder der Herabsetzung der Vergütung auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Ersatz von Mangelfolgeschäden ist jedoch ausgeschlossen.

7.5 Im Kaufmännischen Verkehr ist der Auftraggeber verpflichtet, den Vertragsgegenstand nach Eingang unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel spätestens binnen 10 Tagen nach Eingang des Vertragsgegenstandes, nicht erkennbare Mängel bis spätestens 10 Werktagen nach ihrer Feststellung schriftlich syncree anzuzeigen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. 


§ 8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der syncree bis zur Bezahlung sämtlicher im Zeitpunkt der Abnahme des Liefergegenstandes bestehender Forderungen von syncree aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber.

8.2 Zu einer Weiterveräußerung des vorbehaltenen Liefergegenstandes sowie zu sonstigen Verfügungen über diesen ist der Auftraggeber nur mit vorheriger Zustimmung von syncree berechtigt. 

8.3 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist syncree nach vorheriger Mahnung zur Rücknahme des vorbehaltenen Liefergegenstandes berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. 


§ 9. Verschwiegenheit

Sowohl syncree als auch der Auftraggeber sind verpflichtet, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen, die ihnen im Rahmen der Auftragsdurchführung bekannt werden, strengstes Stillschweigen zu wahren.



§ 10. Schlußbestimmungen

Die Rechtsbeziehungen zwischen syncree und in- wie ausländischen Vertragspartnern unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland.




Datenschutz:


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